13.10.2011 EU

EuG: Das sowjetische Staatswappen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden – Rs T-232/10 vom 20. September 2011

Die Gemeinschaftsmarkenverordnung bestimmt, dass die Eintragung einer Marke bei Vorliegen bestimmter, in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehener Eintragungshindernisse abzulehnen ist; dies betrifft ua den Fall, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, und zwar selbst dann, wenn diese Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union bestehen


Urteil in der Rechtssache T-232/10, 20. September 2011

Couture Tech / HABM

 

 

EuG: Eine Marke ist von der Eintragung auszuschließen, wenn sie in einem Teil der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, wobei dieser Teil gegebenenfalls ein einziger Mitgliedstaat sein kann.

 

Bei der Auslegung der Begriffe „öffentliche Ordnung“ und „gute Sitten“ sind nicht nur die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände, sondern auch die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können. Da die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist, werden die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis bestimmter Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall nicht wegen ihrer normativen Geltung, sondern als tatsächliche Anhaltspunkte berücksichtigt, die es erlauben, die Wahrnehmung von mit der ehemaligen UdSSR verbundenen Symbolen durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den betreffenden Mitgliedstaaten zu beurteilen.

 

Die Beschwerdekammer hat mit der auf die Prüfung von Gesichtspunkten der Situation in Ungarn gestützten Feststellung, dass die angemeldete Marke nach der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoße, keinen Beurteilungsfehler begangen. Nach den ungarischen Rechtsvorschriften gelten nämlich Hammer und Sichel und der fünfzackige rote Stern als „Symbole des Despotismus“, deren Benutzung gegen die öffentliche Ordnung verstößt.