OGH: Betrug und präsenter Deckungsfonds
Ein präsenter Deckungsfonds kann nur in sehr engen Grenzen für die innere Tatseite des § 146 StGB von Bedeutung sein, nämlich dann, wenn der Täter von vornherein vorbehaltlos gewillt und in der Lage war, über diese Vermögenswerte auf solche Weise zu verfügen, dass (bereits) ein Schadenseintritt zur Gänze verhindert wird
§ 146 StGB
GZ 11 Os 11/10t, 02.03.2010
OGH: Beim Betrug führt jede vorübergehende Vermögensverminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum zum Schadenseintritt und auch ein tatsächlich präsenter Deckungsfonds schließt einen Schaden und damit den objektiven Tatbestand des Betrugs nicht aus. Ein präsenter Deckungsfonds kann demnach nur in sehr engen Grenzen für die innere Tatseite des § 146 StGB von Bedeutung sein, nämlich dann, wenn der Täter von vornherein vorbehaltlos gewillt und in der Lage war, über diese Vermögenswerte auf solche Weise zu verfügen, dass (bereits) ein Schadenseintritt zur Gänze verhindert wird.