OGH: Anmerkung der Rangordnung – zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der überlebende Partner einer Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG) zur Antragstellung nach § 53 GBG berechtigt ist
Es ist sachlich gerechtfertigt, dem überlebenden Eigentumspartner, dem der halbe Mindestanteil zuwächst, als außerbücherlichem Eigentümer gleich einem rechtskräftig eingeantworteten Erben die Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung nach § 53 Abs 1 GBG zuzubilligen; sucht der überlebende Eigentumspartner vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bei Vorliegen einer beschlussmäßigen Bestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG iVm § 182 Abs 3 AußStrG bewilligt werden
§ 53 GBG, § 14 WEG, § 182 AußStrG
GZ 5 Ob 97/11t, 07.07.2011
OGH: § 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Antragsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, dessen Eigentum im Grundbuch einverleibt oder vorgemerkt ist. Darüber hinaus ist die Antragslegitimation auch für Fälle außerbücherlichen Eigentums anerkannt. So hat der OGH bereits ausgesprochen, dass der eingeantwortete Erbe zur Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung legitimiert ist, weil er schon vor Verbücherung Eigentum erlangt, sodass sich dessen Rechtsposition nicht von jener des verbücherten Eigentümers unterscheidet. In den Fällen, die zu einer Bewilligung des Ansuchens führten, war das (außerbücherliche) Eigentumsrecht durch Vorlage der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde nachgewiesen worden.
Für das Ableben eines Eigentumspartners regelt § 14 WEG das Schicksal von dessen halben Mindestanteil. Danach geht der auf den verstorbenen Eigentumspartner entfallende Mindestanteil von Gesetzes wegen unmittelbar mit dem Tod in das Eigentum des überlebenden Teils über, es sei denn, es existiert eine schriftliche Vereinbarung iSd § 14 Abs 5 WEG über das Schicksal des Mindestanteils. In diesem Fall ist der Eigentumserwerb des überlebenden Partners subsidiär.
Die Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG erfolgt unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte (arg.: „geht unmittelbar ins Eigentum über“). Der Verbücherung kommt nur noch deklarative Bedeutung zu, sodass insoweit eine Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes vorliegt. Es ist daher grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, dem überlebenden Eigentumspartner, dem der halbe Mindestanteil zuwächst, als außerbücherlichem Eigentümer gleich einem rechtskräftig eingeantworteten Erben die Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung nach § 53 Abs 1 GBG zuzubilligen.
Der Eigentumsübergang durch Zuwachs ist auflösend bedingt, solange die Option des Überlebenden zum Verzicht bzw zu einer Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteils innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) noch möglich ist. Dieser Schwebezustand dauert an, solange vom Verlassenschaftsgericht die Frist nicht gesetzt wurde oder diese noch offen ist. Solange der Schwebezustand andauert, kann auch eine Ausstellung einer beschlussmäßigen Bestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG iVm § 182 Abs 3 AußStrG nicht erfolgen.
Auch im Fall des Zuschlags in der Zwangsversteigerung wird zunächst auflösend bedingtes Eigentum erworben. Dazu hat der OGH bereits erkannt, dass beim Ersteher, will er im Grundbuchsverfahren die Rechte eines Liegenschaftseigentümers für sich in Anspruch nehmen, besondere Kautelen für die Endgültigkeit seines Rechtserwerbs vorhanden sein müssen, um das Grundbuchsgericht nicht mit der Dokumentation einer noch unsicheren Rechtslage zu belasten. Erst mit Rechtskraft des Zuschlags und der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen ist seine Rechtsstellung der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. Der Ersteher hat daher dem Grundbuchsgericht neben der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich nachzuweisen, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ansucht. Das Fehlen dieses Nachweises bildet einen Abweisungsgrund. Dieselben Erwägungen haben auch im vorliegenden Fall zu gelten, sodass dem Grundbuchsgericht der unbedingte Rechtserwerb urkundlich nachzuweisen ist, will der überlebende Eigentumspartner auch hinsichtlich der zweiten Hälfte des Mindestanteils die Rechte eines Eigentümers iSd § 53 Abs 1 GBG ausüben. Der Revisionsrekurswerberin ist zwar zuzugestehen, dass ihr die Vorlage einer Bestätigung über das Nichtvorhandensein von Tatsachen - wie vom Rekursgericht gefordert - nicht aufgebürdet werden kann. Wie auch sonst in den Fällen des außerbücherlichen Eigentumserwerbs ist aber der urkundliche Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Einverleibung des Eigentumsrechts am halben Mindestanteil erfüllt sind, zu verlangen.
Für den Erwerb nach § 14 Abs 1 Z 1 oder Z 2 WEG ordnet die Ziffer 5 dieser Regelung für die Eintragungen ins Grundbuch die sinngemäße Anwendung des § 182 Abs 3 AußStrG an. Danach hat das Verlassenschaftsgericht Erwerbern, die nicht aufgrund der Einantwortung Rechte an bücherlich zu übertragenden Sachen erworben haben, eine Bestätigung darüber auszustellen, dass sie als Eigentümer in die öffentlichen Bücher eingetragen werden können. Dadurch wird bestätigt, dass dem Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Für den hier interessierenden Anwendungsbereich des § 14 WEG wird mit einer solchen Bestätigung der Nachweis erbracht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat, sodass ihm eine dem (bücherlichen) Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung zukommt. Sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft diesen urkundlichen Nachweis erbringt.
Da die Antragstellerin lediglich die Sterbeurkunde vorlegte, haben die Vorinstanzen ihrem Antrag sohin zu Recht nicht Folge gegeben.