18.10.2011 Wirtschaftsrecht
OGH: § 9 UWG – überragende Verkehrsgeltung eines Kennzeichens
Von einer überragenden Verkehrsgeltung eines Kennzeichens ist im Regelfall dann auszugehen, wenn der Bekanntheitsgrad mehr als fünfzig Prozent beträgt
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens überragende Verkehrsgeltung eines Kennzeichens
Gesetze:
§ 9 UWG
GZ 17 Ob 12/11f, 19.09.2011
OGH: Von einer überragenden Verkehrsgeltung eines Kennzeichens ist im Regelfall dann auszugehen, wenn der Bekanntheitsgrad mehr als fünfzig Prozent beträgt. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang das Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen einem bestimmten Unternehmen zugeordnet (= als Herkunftshinweis verstanden) wird, wobei der Name des Zeichenträgers nicht bekannt sein muss.