18.10.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Ist – nach Inkrafttreten des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes – der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Ausschlussklausel nicht vereinbart ist, zulässig?

Nach stRsp ist der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH - mit Ausnahme des in § 66 GmbHG geregelten einzigen Falles der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage - unzulässig, wenn nicht Ausschlussmöglichkeit und Ausschlussverfahren im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind; Anderes gilt für Minderheitsgesellschafter (vgl § 1 Abs 2 GesAusG), sofern nach dem Statut der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern nach dem GesAusG nicht zulässig ist (vgl § 1 Abs 4 GesAusG)


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, zwangsweiser Ausschluss eines Gesellschafters, Gesellschaftsvertrag, Ausschlussklausel, Minderheitsgesellschafter
Gesetze:

§ 66 GmbHG, § 1 GesAusG

GZ 6 Ob 80/11z, 14.09.2011

 

OGH: Nach ständiger, auf der Entscheidung 1 Ob 600/53 (SZ 26/285) basierender Rsp des OGH ist der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH - mit Ausnahme des in § 66 GmbHG geregelten einzigen Falles der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage - unzulässig, wenn nicht Ausschlussmöglichkeit und Ausschlussverfahren im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind. Eine „rechtsfortbildende Etablierung“ einer Ausschlussklage sei schon allein deshalb abzulehnen, weil der Gesetzgeber in Kenntnis dieser jahrzehntelangen Rsp und der Diskussion in der Literatur, die überwiegend für eine Rechtsfortbildung eintrete, keine andersartige Regelung getroffen habe, was gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke spreche.

 

Der erkennende Senat sieht auch im Anlassfall keinen Grund, von dieser als gefestigt zu bezeichnenden Rsp abzugehen. Das Argument der Kläger, diese Rsp sei aufgrund der zwischenzeitigen Einführung des Gesellschafterausschlusses durch das Gesellschafter-Ausschlussgesetzes überholt, überzeugt nicht: Der Gesetzgeber hat nunmehr den Ausschluss eines Gesellschafters zugelassen, dies aber nur unter konkreten Bedingungen, die jedoch im Anlassfall nicht gegeben sind (vgl § 1 Abs 2 GesAusG). In den ErläutRV zum Gesellschafter-Ausschlussgesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich „aus zahlreichen Gründen eine Neuregelung dieses Rechtsbereichs“, nämlich des „Ausschluss[es] der Minderheitsgesellschafter“ empfohlen habe. Eine Gesetzeslücke liegt damit nunmehr erst recht nicht vor.