18.10.2011 Verfahrensrecht

OGH: Verweisung im Rechtsmittel auf Ausführungen in anderem Schriftsatz

Es können nur diejenigen Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst enthalten sind


Schlagworte: Rechtsmittel, Verweisung auf anderen Schriftsatz
Gesetze:

§ 506 ZPO, § 65 AußStrG

GZ 5 Ob 97/11t, 07.07.2011

 

OGH: Die dem Rechtsmittel vorangestellte Verweisung der Antragstellerin auf die Ausführungen in ihrem Rekurs ist unbeachtlich, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstellt und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstattete Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann. Es können nur diejenigen Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst enthalten sind.