19.10.2011 Verfahrensrecht
VwGH: Sachverständige gem § 52 AVG
Der Sachverständige ist auf Grund seiner Ausbildung in der Lage, zu beurteilen, ob er für die Erstattung seines Gutachtens auch Befunde und Gutachten aus anderen ärztlichen Fachgebieten benötigt, weil seine eigene Sachkunde nicht ausreicht
Schlagworte: Sachverständige, Sachkunde
Gesetze:
§ 52 AVG
GZ 2009/09/0125, 15.09.2011
VwGH: Der Sachverständige ist auf Grund seiner Ausbildung in der Lage, zu beurteilen, ob er für die Erstattung seines Gutachtens auch Befunde und Gutachten aus anderen ärztlichen Fachgebieten benötigt, weil seine eigene Sachkunde nicht ausreicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies entgegen der eigenen Einschätzung des Dr Sch der Fall wäre.