25.10.2011 Zivilrecht

OGH: Mitverschulden gem § 1304 ABGB

Die Haftung des Schädigers kann nur dann aufgehoben werden, wenn dem Geschädigten ein weitaus überwiegendes Verschulden zur Last zu legen ist, welches das nur geringfügige Verschulden des Schädigers verdrängt


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 8 Ob 138/10t, 30.08.2011

 

OGH: In der Regel führt die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten zu einer Schadensteilung, die nach der Schwere der jeweiligen Zurechnungsgründe zu erfolgen hat. Die Haftung des Schädigers kann nur dann aufgehoben werden, wenn dem Geschädigten ein weitaus überwiegendes Verschulden zur Last zu legen ist, welches das nur geringfügige Verschulden des Schädigers verdrängt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Geschädigte bewusst zu seinem Nachteil handelt oder eine außergewöhnlich grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten nur einem geringfügigen Versehen des Schädigers gegenübersteht.