OGH: Mitverschulden gem § 1304 ABGB
Die Haftung des Schädigers kann nur dann aufgehoben werden, wenn dem Geschädigten ein weitaus überwiegendes Verschulden zur Last zu legen ist, welches das nur geringfügige Verschulden des Schädigers verdrängt
§§ 1295 ff ABGB
GZ 8 Ob 138/10t, 30.08.2011
OGH: In der Regel führt die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten zu einer Schadensteilung, die nach der Schwere der jeweiligen Zurechnungsgründe zu erfolgen hat. Die Haftung des Schädigers kann nur dann aufgehoben werden, wenn dem Geschädigten ein weitaus überwiegendes Verschulden zur Last zu legen ist, welches das nur geringfügige Verschulden des Schädigers verdrängt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Geschädigte bewusst zu seinem Nachteil handelt oder eine außergewöhnlich grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten nur einem geringfügigen Versehen des Schädigers gegenübersteht.