OGH: Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbot gem § 364c ABGB
Ebensowenig, wie es ausreicht, wenn die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst erfolgt, ist der Tatsache einer Antragstellung iSd § 364c ABGB die Behauptung zu entnehmen, dass ein dieser Gesetzesstelle entsprechendes Angehörigenverhältnis vorliegt
§ 364c ABGB
GZ 5 Ob 149/11i, 25.08.2011
OGH: Dass materiell-rechtliche Eintragungsvoraussetzung für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot das in § 364c ABGB bezeichnete Angehörigenverhältnis ist und dass diese Tatsache mit einer Urkunde zu bescheinigen ist, wird von den Revisionsrekurswerbern nicht in Zweifel gezogen.
Ebensowenig, wie es ausreicht, wenn die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst erfolgt, ist der Tatsache einer Antragstellung iSd § 364c ABGB die Behauptung zu entnehmen, dass ein dieser Gesetzesstelle entsprechendes Angehörigenverhältnis vorliegt.