25.10.2011 Strafrecht

OGH: Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft gem § 47 StPO

Die behauptete Befangenheit eines Organs der Staatsanwaltschaft ist nicht vom Gericht zu beurteilen und tangiert dessen Sachentscheidung in der vom Staatsanwalt vertretenen Sache nicht


Schlagworte: Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft, Generalprokurator, Richter
Gesetze:

§ 47 StPO, § 43 StPO

GZ 15 Os 106/10t, 29.06.2011

 

OGH: Die behauptete Befangenheit des Generalprokurators ist nicht vom OGH zu beurteilen und tangiert dessen Sachentscheidung in der Sache nicht. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, warum eine in einem anderen - wenngleich inhaltlich mit dem gegenständlichen verknüpften - Verfahren erfolgte Zeugenvernehmung über dienstliche Wahrnehmungen per se geeignet sei, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Betroffenen in Zweifel zu ziehen, und vernachlässigt mit dem Rekurs auf Art 6 Abs 1 MRK, dass die Generalprokuratur kein Gericht iS dieser Norm ist.