25.10.2011 Strafrecht

OGH: Erneuerung des Strafverfahrens gem § 363a StPO

Bei einem fristgerechten Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ist es unerheblich, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes außerhalb der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK erhoben wurde


Schlagworte: Erneuerung des Strafverfahrens, fristgerechter Erneuerungsantrag
Gesetze:

§ 363a StPO, Art 35 EMRK

GZ 15 Os 106/10t, 29.06.2011

 

OGH: Bei einem fristgerechten Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ist es unerheblich, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes außerhalb der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK erhoben wurde.