25.10.2011 Strafrecht
OGH: Erneuerung des Strafverfahrens gem § 363a StPO
Bei einem fristgerechten Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ist es unerheblich, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes außerhalb der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK erhoben wurde
Schlagworte: Erneuerung des Strafverfahrens, fristgerechter Erneuerungsantrag
Gesetze:
§ 363a StPO, Art 35 EMRK
GZ 15 Os 106/10t, 29.06.2011
OGH: Bei einem fristgerechten Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ist es unerheblich, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes außerhalb der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK erhoben wurde.