25.10.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Verwertungsrechte gem §§ 14 ff UrhG

Verwertungshandlungen, die kein Werk betreffen, können auch kein dem Urheber vorbehaltenes Verwertungsrecht verletzen


Schlagworte: Urheberrecht, Verwertungsrechte, Werk
Gesetze:

§§ 14 ff UrhG, § 1 UrhG

GZ 4 Ob 105/11m, 20.09.2011

 

OGH: Die dem Urheber gesetzlich vorbehaltenen Verwertungsarten sind ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers. Die abgestuften Verwertungsrechte stellen sicher, dass bei jedem Hinzutreten einer neuen Öffentlichkeit ein neues Verwertungsrecht des Urhebers in Anspruch genommen wird. Solches gilt auch für das Verwertungsrecht nach § 18a UrhG. Dieses gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung und knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte an.

 

Daraus folgt, dass Verwertungshandlungen, die kein Werk betreffen, auch kein dem Urheber vorbehaltenes Verwertungsrecht verletzen können.

 

Die von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Vorschaubilder sind keine Vervielfältigungen von Originalwerken des Klägers oder stellen solche der Öffentlichkeit zur Verfügung, sie sind auch nicht das Ergebnis menschlicher Bearbeitung solcher Werke. Ihre Anzeige im Suchergebnis macht „Maschinenschöpfungen“ öffentlich sichtbar, ohne dabei ein Verwertungsrecht des Klägers, insbesondere auch nicht jenes nach § 18a UrhG, zu verletzen.

 

Mit diesem Ergebnis wird Text- und Bildersuche mittels Suchmaschinen gleich behandelt. Hat nämlich ein Suchmaschinenbetreiber keine eigene Nutzungshandlung zu vertreten, wenn er nur durch Textausschnitte auf die Internetadresse eines bereits ins Netz eingestellten Textes verweist, muss diese Wertung auch für den Fall gelten, dass der Linksetzende durch verkleinerte und in der Pixelzahl reduzierte Bilder auf andere Bilder verweist.

 

Auch wenn man Vorschaubilder als digitale Vervielfältigungen des Originalbilds in verkleinerter Form beurteilen wollte, die so lange im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers zwischengespeichert werden, als die entsprechende Seite mit den Suchergebnissen angezeigt wird, gelangte man zum selben Ergebnis. Ein derartiger Vorgang des „client-caching“ fiele nämlich mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung von Vorschaubildern als zeitlich begrenzte flüchtige und begleitende Zwischenspeicherung unter die freie Werknutzung nach § 41a UrhG.