26.10.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen

Die Behörde hat vorliegende Gutachten auf ihre Vollständigkeit (also, ob sie Befund und Gutachten im engeren Sinn enthalten) und Schlüssigkeit zu überprüfen


Schlagworte: Amtssachverständige, Gutachten, Privatsachverständige, Unschlüssigkeiten, Unvollständigkeiten
Gesetze:

§ 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG, § 46 AVG, § 37 AVG

GZ 2007/07/0126, 26.05.2011

 

VwGH: Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat vorliegende Gutachten auf ihre Vollständigkeit (also, ob sie Befund und Gutachten im engeren Sinn enthalten) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.