26.10.2011 Sonstiges

VwGH: Flugmedizinische Stellen gem § 34 LFG – zur Parteistellung im Autorisierungsverfahren

Den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 LFG ist (ebenso wie den Bestimmungen der ZLPV 2006) kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass auf die Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum ein Rechtsanspruch oder auch nur ein rechtliches Interesse bestünde; daran vermag nichts zu ändern, dass die Autorisierung durch Bescheid erfolgt


Schlagworte: Luftfahrtrecht, flugmedizinische Stellen, Autorisierungsverfahren, Partei
Gesetze:

§ 34 LFG, § 8 AVG

GZ 2008/03/0107, 30.06.2011

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf vom 20. April 2006 auf Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum gem § 34 LFG iVm § 8 AVG zurück.

 

Der Bf vertritt die Auffassung, dass ihm Parteistellung im Autorisierungsverfahren zukomme, weil seit der Novelle des LFG durch BGBl I Nr 27/2006 die Voraussetzungen für die Autorisierung gesetzlich determiniert seien und damit der Behörde ein Maßstab vorgegeben sei, anhand dessen die Voraussetzungen für die Erteilung zu beurteilen seien. Folgte man der Meinung der belangten Behörde, bliebe im Ergebnis - rechtsstaatlich unvertretbar - die Beurteilung des Vorliegens der vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen durch die Behörde unüberprüfbar. Der Gesetzgeber habe die Kompetenz zur Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums nicht wie ursprünglich geplant der Austro Control GmbH, sondern der belangten Behörde (BMVIT) zugeordnet, um dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Vorbeugung gegen Missbrauch Rechnung zu tragen.

 

VwGH: Sowohl im Registrierungs- (§ 45 LFG) als auch im Genehmigungsverfahren (§ 46 LFG) hinsichtlich des Betriebs einer Zivilluftfahrerschule haben die jeweiligen Bewerber Parteistellung: Sind die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt, ist der betreffende Bewerber in das Register einzutragen und davon zu verständigen; anderenfalls ist der Antrag auf Registrierung abzuweisen (§ 45 Abs 2 LFG). Ebenso verhält es sich im Genehmigungsverfahren (§ 46 Abs 2 LFG).

 

Eine vergleichbare Regelung fehlt hinsichtlich der Interessenten an einer Autorisierung als flugmedizinische Stelle (ebenso wie hinsichtlich der Interessenten an einer Tätigkeit als Mitglied der Zivilluftfahrerprüfungskommission).

 

Den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 LFG ist (ebenso wie den Bestimmungen der ZLPV 2006) kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass auf die Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum ein Rechtsanspruch oder auch nur ein rechtliches Interesse bestünde. Daran vermag entgegen der Auffassung des Bf nichts zu ändern, dass die Autorisierung durch Bescheid erfolgt.

 

Vor dem genannten Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, durch die Entscheidung über eine Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum würden rechtliche Interessen des Bf nicht berührt, nicht zu beanstanden: Die Behörde hat im Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis zur Ausführung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer ebenso wie bei der Autorisierung von flugmedizinischen Stellen öffentliche Interessen zu wahren, nämlich - durch Sicherstellung des ausschließlichen Einsatzes von verlässlichen, körperlich und geistig tauglichen sowie fachlich befähigten Personen - das Interesse an der Sicherheit der Luftfahrt.

 

Mit allfälligen wirtschaftlichen Interessen von Interessenten an der Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum (dadurch bedingte Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen) ist kein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre verbunden ist; sie vermögen daher keine Parteistellung zu begründen.

 

Es bestand daher auch schon vor der durch die Novelle BGBl I Nr 83/2008 erfolgten Einfügung des Satzes "Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch" in § 34 Abs 4 LFG tatsächlich kein Rechtsanspruch auf Autorisierung als Flugmedizinisches Zentrum nach § 34 LFG. Im Einklang mit den Materialien ist diese Novellierung daher als Klarstellung der Rechtslage und nicht etwa als Änderung zu beurteilen.