01.11.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Ausgleichsanspruch gem § 24 HVertrG für Franchisenehmer?

Es entspricht stRsp, dass eine analoge Anwendung des § 24 HVertrG auch auf Vertrags- oder Eigenhändler in Betracht kommt, die regelmäßig keine Provisionen beziehen, sondern deren Entgelt sich im Wesentlichen durch die sog Handelsspanne bestimmt, weil sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werden; die Rechtsstellung eines Franchisenehmers ist jener eines Vertragshändler durchaus vergleichbar


Schlagworte: Handelsvertreterrecht, Ausgleichsanspruch, Franchisenehmer, Vertragshändler, Eigenhändler
Gesetze:

§ 24 HVertrG

GZ 8 Ob 89/10m, 25.05.2011

 

OGH: Es entspricht stRsp, dass eine analoge Anwendung des § 24 HVertrG auch auf Vertrags- oder Eigenhändler in Betracht kommt, die regelmäßig keine Provisionen beziehen, sondern deren Entgelt sich im Wesentlichen durch die sog Handelsspanne bestimmt, weil sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Vertragshändler es ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragsware im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, sowie andererseits die Funktionen und Risiken seiner Geschäftstätigkeit daran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen, sodass ein Verhältnis besteht, wie es sonst zwischen Unternehmer und Handelsvertreter üblich ist. Typisch dafür ist ua die durch einen Franchisevertrag geschaffene enge Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers.

 

Die Beurteilung, ob diese Kriterien in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Streitteile in ausreichendem Maß erfüllt waren, um den im Revisionsverfahren allein gegenständlichen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG zu begründen, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls.