VwGH: Baubewilligungsverfahren und „Zukunftsplan“
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist
GZ 2008/05/0207, 11.10.2011
VwGH: Mit dem Hinweis auf den angesprochenen "Zukunftsplan" ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich bei einem Baubewilligungsverfahren nach der hg Rsp stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass dieser Zukunftsplan der vorliegenden Baubewilligung nicht zu Grunde liegt. Damit geht aber auch der offensichtlich über das vorliegend bewilligte Bauprojekt hinausreichende, andere Projekte miteinbeziehende Hinweis auf die "Einheitlichkeit des Gesamtprojekts" samt dem darauf gestützten Verlangen nach dem doppelten Brandabschnitt fehl.