08.11.2011 Zivilrecht

OGH: Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG iZm Verabreichung eines Medikaments

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur dann zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar oder primär die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können


Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, Medikamente
Gesetze:

§ 3 HeimAufG

GZ 7 Ob 142/11z, 31.08.2011

 

OGH: Nach § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung iS dieses Bundesgesetzes vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.

 

Nach der Rsp des OGH und der überwiegenden Lehre ist eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur dann zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar oder primär die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können. Eine - gerichtlich zu überprüfende - Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel soll nur dann von vornherein ausgeschlossen sein, wenn die Sedierung des Bewohners eine bloße Nebenwirkung des betreffenden Medikaments darstellt. Ist das Medikament hingegen ein (reines) Sedativum, mit dem also unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs erreicht werden soll, kann von einer bewegungsdämpfenden Nebenwirkung keine Rede sein. Die Rsp des OGH findet ihre Deckung in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des HeimAufG.