08.11.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG

Der entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalls zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses


Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Krankheit
Gesetze:

§ 175 ASVG

GZ 10 ObS 67/11t, 04.10.2011

 

OGH: Die von der Rsp zur Definition eines „Unfalls“ entwickelten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Unter einem „Unfall“ ist ein zeitlich begrenztes Ereignis - dazu zählen ua eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten des Tätigen, eine außergewöhnliche Belastung - zu verstehen, welches zu einer Körperschädigung geführt hat. Von einem „Unfall“ kann im Allgemeinen nur dann gesprochen werden, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung durch ein plötzliches, dh zeitlich abgegrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei „plötzlich“ allerdings nicht Einmaligkeit bedeuten muss. Auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als „plötzlich“ anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrags ereignet haben. Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenzung des Ereignisses. Auch die Häufung kleiner Schädigungen (zB Erfrierungen, Erkältungen, starke Sonneneinstrahlung udgl) innerhalb nur einer Arbeitsschicht stellt einen Unfall dar, wenn hiedurch eine Körperschädigung verursacht worden ist.

 

Die äußere Einwirkung kann auch darin bestehen, dass durch betriebliche Einflüsse eine krankhafte Störung im Körperinneren hervorgerufen wird. Es genügt daher auch zur Annahme eines „Unfalls“, dass durch eine außergewöhnliche Kraftanstrengung (Überanstrengung) ein Vorgang im Körperinneren ausgelöst wird, der die gesundheitliche Schädigung bewirkt.