09.11.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Arbeitnehmerschutz – Amtsbeschwerde des Bundesministers gem § 13 ArbIG

Die Beschwerde nach § 13 ArbIG ist ein Fall des Art 131 Abs 2 B-VG; ein Rechtsanspruch darauf, dass der zuständige Bundesminister tatsächlich Beschwerde erhebt, besteht nicht


Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, Arbeitsinspektionsrecht, Amtsbeschwerde, objektives Beschwerderecht, kein Rechtsanspruch, Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren
Gesetze:

§ 13 ArbIG, Art 131 B-VG, § 28 VwGG, § 12 ArbIG

GZ 2009/07/0197, 13.10.2011

 

VwGH: Gem § 13 ArbIG ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ua bei Verwaltungsverfahren gem § 12 ArbIG berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der UVS Beschwerde an den VwGH zu erheben.

 

Die Beschwerde nach § 13 leg cit (Amtsbeschwerde) ist nach stRsp des VwGH ein Fall des Art 131 Abs 2 B-VG. Die Beschwerdelegitimation des Bundesministers, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligt ist, ist ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument dahingehend, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise vollständig ist; dieses Kontrollinstrument kann von jeder Partei des Verwaltungsverfahrens angeregt werden, ein Rechtsanspruch darauf, dass der zuständige Bundesminister tatsächlich Beschwerde erhebt, besteht nicht. Dabei geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte; es handelt sich daher um ein objektives Beschwerderecht.

 

Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift vom 3. März 2010 vorgebracht, der Bf habe keinen Beschwerdepunkt angeführt und es fehle ihm im gegenständlichen Verfahren die Beschwer.

 

Im hier vorliegenden Fall einer Amtsbeschwerde geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte. Das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG kommt bei solchen Beschwerden daher nicht zum Tragen.