09.11.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Leiterzulage gem §§ 57 Abs 1 iVm 59 Abs 1 GehG

Einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, gebühren für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) auch mehrere Dienstzulagen gem § 57 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 GehG


Schlagworte: Gehaltsrecht, Dienstzulage, Leiterzulage, Lehrer, Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten
Gesetze:

§ 57 GehG, § 59 GehG

GZ 2009/12/0157, 30.05.2011

 

VwGH: Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) auch mehrere Dienstzulagen gem § 57 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 GehG zustehen.