VwGH: Ist eine Grundfläche erst ab Erlassung eines Feststellungsbescheides gem § 5 ForstG als Wald iSd § 1a Abs 1 ForstG anzusehen?
Einer Grundfläche kommt die Waldeigenschaft iSd § 1a Abs 1 ForstG bereits dann zu, wenn die im ForstG dafür normierten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind
§ 1a ForstG, § 5 ForstG
GZ 2009/10/0229, 26.09.2011
VwGH: Die Beschwerdeauffassung, die Waldeigenschaft komme einem Grundstück erst mit der Erlassung eines Feststellungsbescheides gem § 5 ForstG zu, verkennt, dass mit dem Feststellungsbescheid zwar das Vorliegen der strittigen rechtlichen Qualifikation einer Grundfläche als Wald iSd § 1a Abs 1 ForstG verbindlich ausgesprochen wird, dass damit der Grundfläche diese Qualifikation aber nicht vermittelt wird. Der Bescheid ist deklarativ, nicht konstitutiv. Es ist daher die Auffassung unzutreffend, dass eine Grundfläche erst ab Erlassung eines Feststellungsbescheides als Wald iSd § 1a Abs 1 ForstG anzusehen wäre. Vielmehr kommt einer Grundfläche die Waldeigenschaft in diesem Sinne bereits dann zu, wenn die im ForstG dafür normierten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.