15.11.2011 Zivilrecht

OGH: Zur nachträglichen Unmöglichkeit iSd § 920 ABGB

Ein dauerhaftes Hindernis ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann


Schlagworte: Leistungsstörungen, nachträgliches Unmöglichwerden, dauerhaftes Hindernis
Gesetze:

§ 920 ABGB

GZ 9 Ob 89/10v, 25.10.2011

 

OGH: Eine Leistung ist nach stRsp unmöglich iSd § 920 ABGB, wenn ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor.