15.11.2011 Zivilrecht

OGH: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klageführung gem § 154 Abs 3 ABGB

Naturgemäß kommt der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Prozesskostenrisiko schon durch das Vorhandensein einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen ist, weil dies im Regelfall für die Genehmigung der Prozessführung spricht


Schlagworte: Familienrecht, Kind, Eltern, Vertretung, Erhebung einer Klage, Pflegschaftsgericht, Genehmigung
Gesetze:

§ 154 ABGB

GZ 8 Ob 46/11i, 29.09.2011

 

OGH: Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht der Zivilprozess vorwegzunehmen, sondern nur unter Einbeziehung aller Eventualitäten das Prozessrisiko abzuwägen und zu beurteilen, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter unter Berücksichtigung der Tatsachengrundlage und der Beweisbarkeit sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen den Klageweg bestreiten würde. Dabei kommt naturgemäß auch der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Prozesskostenrisiko schon durch das Vorhandensein einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen ist, weil dies im Regelfall für die Genehmigung der Prozessführung spricht.