15.11.2011 Zivilrecht

OGH: Mauererrichtung an der Grundstücksgrenze – zur vermuteten Gemeinschaft gem § 854 ABGB

Das „gemeinschaftliche Eigentum“ iSd § 854 ABGB wird überwiegend als ideelles Miteigentum nach den §§ 825 ff ABGB verstanden, wobei der § 855 Satz 1 ABGB klarstellt, dass jeder Mitgenosse die gemeinschaftliche Mauer „bis zur Hälfte in der Dicke“ benutzen kann (darf)


Schlagworte: Miteigentum, Mauer, Grundstücksgrenze
Gesetze:

§ 854 ABGB, §§ 825 ff ABGB

GZ 1 Ob 163/11v, 01.09.2011

 

OGH: Gem § 854 ABGB besteht im Zweifel „gemeinschaftliches Eigentum“ etwa an Zäunen, Mauern oder anderen Scheidewänden, die sich „zwischen“ benachbarten Grundstücken befinden. Dies wird überwiegend als ideelles Miteigentum nach den §§ 825 ff ABGB verstanden, wobei der § 855 Satz 1 ABGB klarstellt, dass jeder Mitgenosse die gemeinschaftliche Mauer „bis zur Hälfte in der Dicke“ benutzen kann (darf).