OGH: Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG
Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs sind die berücksichtigungsfähigen Provisionen; wie viel dem Handelsvertreter von den vom Unternehmer erhaltenen Provisionen nach Abzug seiner Kosten für das Büro, das Personal etc verbleibt, ist daher unerheblich
§ 24 HVertrG
GZ 9 ObA 129/10a, 25.10.2011
OGH: Die nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG „unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen“ nach Billigkeit festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, weshalb sie - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt.
Die Revisionswerberin bestreitet nicht die Anwendung des HVertrG auf den Tankstellen-Agenturvertrag des Klägers. Sie räumt auch ein, dass im vorliegenden Fall die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Klägers nach den Grundsätzen der gesicherten Rsp erfolgt sei. Ihr Ansatz, bei der Ermittlung des angemessenen Ausgleichsanspruchs anstelle der dem Kläger entgehenden Provisionen die niedrigeren Gewinne zugrundezulegen, findet im HVertrG keine Grundlage. Wie schon einleitend ausgeführt, stellt § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG ausdrücklich auf die „entgehenden Provisionen“ - und nicht auf die entgehenden Gewinne - ab. Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. 12. 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, die ihrerseits in Art 17 Abs 2 lit a ausdrücklich auf die dem Handelsvertreter „entgehenden Provisionen“ abstellen.