16.11.2011 Verfahrensrecht
VwGH: Verstärkter Senat gem § 13 VwGG
Ein verstärkter Senat gem § 13 Abs 1 VwGG ist nicht erforderlich, wenn eine bestimmte von der bisherigen Judikatur des VwGH abweichende Auslegung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist
Schlagworte: Verstärkter Senat
Gesetze:
§ 13 VwGG
GZ 2010/06/0002, 24.08.2011
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass ein verstärkter Senat gem § 13 Abs 1 VwGG nicht erforderlich ist, wenn eine bestimmte von der bisherigen Judikatur des VwGH abweichende Auslegung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist.