VwGH: Parteistellung gem § 19 UVP-G 2000 – ist Abs 3 europarechtskonform so zu interpretieren, dass er österreichische und Nachbargemeinden in EU-Staaten gleichermaßen erfasst?
§ 19 Abs 3 UVP-G 2000 ist nicht dahin auszulegen, dass auch an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende Nachbargemeinden in EU-Staaten als Parteien beigezogen werden müssten
§ 19 UVP-G 2000
GZ 2010/06/0002, 24.08.2011
Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine Gemeinde in der Tschechischen Republik und bringt vor, wäre die belangte Behörde rechtskonform vorgegangen, dann würde die Zweitbeschwerdeführerin an eine "Standortgemeinde" angrenzen. § 19 Abs 3 UVP-G 2000 wäre europarechtskonform so zu interpretieren, dass er österreichische und Nachbargemeinden in EU-Staaten gleichermaßen erfasse und auch den Letztgenannten Parteistellung zubillige.
VwGH: Die belangte Behörde hat zu der aufgeworfenen Frage der Parteistellung zutreffend gestützt auf den (gem § 24f Abs 8 UVP-G 2000 anwendbaren) § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000 ins Treffen geführt, dass danach nur österreichischen Gemeinden, die an eine Standortgemeinde unmittelbar angrenzen, Parteistellung zukommt. Warum § 19 Abs 3 UVP-G 2000 europarechtskonform dahin auszulegen wäre, dass auch an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende Nachbargemeinden in EU-Staaten als Parteien beigezogen werden müssten, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Der von der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem in der Beschwerde gestellten Vorabentscheidungsantrag angeführte Art 7 Abs 1 und Abs 2 UVP-RL fordert keineswegs die Beteiligung ausländischer Gemeinden. Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, diesbezüglich - wie angeregt - ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten.
Weiters ist zur Zweitbeschwerdeführerin anzumerken, dass sie allfällige subjektive öffentliche Rechte als Nachbarin iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 nicht geltend macht. Die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin wurden daher zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen.