16.11.2011 Baurecht

VwGH: Parteistellung gem § 19 UVP-G 2000 – Umweltorganisation aus einem anderen Staat gem Abs 11

§ 19 Abs 11 UVP-G 2000 knüpft an die Benachrichtigung des anderen Staates gem § 10 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 als einer Tatbestandsvoraussetzung an


Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteistellung, Umweltorganisation aus einem anderen Staat, grenzüberschreitende Umweltauswirkungen, Benachrichtigung des anderen Staates
Gesetze:

§ 19 UVP-G 2000, § 10 UVP-G

GZ 2010/06/0002, 24.08.2011

 

VwGH: Die Fünftbeschwerdeführerin beruft sich darauf, dass gem § 19 Abs 11 UVP-G 2000 eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat die Rechte gem Abs 10 dieser Bestimmung (nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen zu können, wie es anerkannten österreichischen Umweltorganisationen zusteht) wahrnehmen kann. Dies setzt aber nach § 19 Abs 11 UVP-G 2000 voraus, dass eine Benachrichtigung des anderen Staates gem § 10 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 erfolgt ist. Diese Bestimmung knüpft also an die Benachrichtigung des anderen Staates gem § 10 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 als einer Tatbestandsvoraussetzung an. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt im vorliegenden Fall unbestritten nicht vor.