16.11.2011 Sonstiges

VwGH: Zuständigkeit des Landeshauptmannes gem § 99 WRG

Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in den in § 99 Abs 1 WRG aufgezählten Angelegenheiten ist umfassend und nicht auf Bewilligungen beschränkt


Schlagworte: Wasserrecht, Zuständigkeit des Landeshauptmannes
Gesetze:

§ 99 WRG

GZ 2009/07/0035, 13.10.2011

 

VwGH: Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in den in § 99 Abs 1 WRG aufgezählten Angelegenheiten ist umfassend und nicht auf Bewilligungen beschränkt. Sie umfasst insbesondere auch die Annex- und Folgeverfahren von Bewilligungen. Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt somit auch für ein Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach §§ 27 und 29 WRG.