22.11.2011 Zivilrecht

OGH: Rücktritt vom Vertrag wegen verschuldeter Nichterfüllung gem § 921 ABGB – zum Deckungsgeschäft

Die Kosten durch Anschaffung einer höherwertigen Sache können nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden


Schlagworte: Leistungsstörungen, Schadenersatzrecht, verschuldete Nichterfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsgeschäft, Differenzanspruch, gleichwertige / höherwertige Sache
Gesetze:

§ 921 ABGB

GZ 4 Ob 133/11d, 19.10.2011

 

OGH: Gegenstand des Deckungsgeschäfts darf bei der Ermittlung des Differenzanspruchs iSv § 921 ABGB immer nur eine gleichwertige Sache sein; die Kosten durch Anschaffung einer höherwertigen Sache können nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden. Der Kläger kann daher nicht die - hier über zwanzig mal höheren - Kosten einer neuen Sache verlangen, wenn sich der von der Beklagten nicht erfüllte Kaufvertrag auf eine gebrauchte Sache bezog, deren objektiver Wert jedenfalls nicht höher war als der vereinbarte Kaufpreis.