22.11.2011 Verfahrensrecht

OGH: Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels

Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsmittel, Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge, Ergänzungen, Einmaligkeit
Gesetze:

§§ 45 ff AußStrG

GZ 1 Ob 179/11x, 13.10.2011

 

OGH: Auch im Verfahren außer Streit gilt, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. Die Ergänzung des Revisionsrekurses vom 8. 8. 2011 und die Stellungnahme der Kindesmutter zur Revisionsrekursbeantwortung des Vaters sind daher zurückzuweisen.