23.11.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Teilweise Ablehnung einer Bescheidbeschwerde gem Art 131 Abs 3 B-VG und § 33a VwGG

Treffen die Voraussetzungen des Art 131 Abs 3 B-VG (bzw des § 33a VwGG) nur in Bezug auf Teile des bekämpften Bescheides zu, kann die Beschwerdeablehnung nach der Praxis des VwGH in diesem Umfang, somit auch nur teilweise, vorgenommen werden


Schlagworte: Bescheidbeschwerde, teilweise Ablehnung, erhebliche Rechtsfrage
Gesetze:

Art 131 B-VG, § 33a VwGG

GZ 2008/21/0516, 29.09.2011

 

VwGH: Gem Art 131 Abs 3 B-VG und § 33a VwGG kann der VwGH die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines UVS durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rsp des VwGH abgewichen wird, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Treffen diese Voraussetzungen nur in Bezug auf Teile des bekämpften Bescheides zu, kann die Beschwerdeablehnung nach der Praxis des VwGH in diesem Umfang, somit auch nur teilweise, vorgenommen werden.