23.11.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Sabbatical gem § 78e BDG – zum Fehlen einer erforderlichen Vertretung

Dieser Versagungsgrund darf nur dann angenommen werden, wenn das Fehlen einer erforderlichen Vertretung während der Dauer der Freistellungsphase mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, was von der Dienstbehörde nachvollziehbar darzulegen ist; demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung durch Mehrdienstleistungen anderer Bediensteter ausgeglichen werden könnte


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Sabbatical, wichtige dienstlichen Gründe, erforderliche Vertretung, Prognose, verfehlte Bewirtschaftung von Planstellen
Gesetze:

§ 78e BDG

GZ 2010/12/0050, 17.10.2011

 

VwGH: Maßgeblich dafür, ob die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Sabbatical rechtmäßig war, war ausschließlich, ob der Versagungsgrund des § 78e Abs 2 dritter Satz BDG, der auch das im ersten Absatz erwähnte dienstliche Interesse "authentisch interpretiert", vorliegt oder nicht. Bei der nach § 78e Abs 2 dritter Satz BDG erforderlichen Beurteilung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, wie der Gebrauch des Wortes "voraussichtlich" zeigt. Freilich ist hieraus aber auch abzuleiten, dass der Versagungsgrund nur dann angenommen werden darf, wenn das Fehlen einer erforderlichen Vertretung im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung während der Dauer der Freistellungsphase mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, was von der Dienstbehörde nachvollziehbar darzulegen ist. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung durch Mehrdienstleistungen anderer Bediensteter ausgeglichen werden könnte.

 

Soweit der Bf ausführt, die Bescheidbegründung lasse auf einen langjährigen bzw auf unabsehbare Dauer angelegten und somit planmäßigen Zustand der Nichterreichung des Stellenplanes schließen, wobei Letzterer entweder gar nicht ernst gemeint sei oder aber eine "dauernde Misswirtschaft" vorliege, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

 

Es kommt nicht darauf an, ob der im Zeitpunkt der Erlassung eines das Sabbatical versagenden Bescheides vorliegende Fehlbestand allenfalls auch auf eine verfehlte Bewirtschaftung von Planstellen in der Vergangenheit zurückzuführen war; demgegenüber ist aber bei der Prognostizierung eines während der Freistellungsphase weiterhin bestehenden Fehlbestandes jedenfalls von einer zweckmäßigen zukünftigen Planstellenbewirtschaftung auszugehen.

 

Nun wird aber im angefochtenen Bescheid - vom Bf unbekämpft - festgestellt, dass die Ausbildung eines Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe des Bf drei Jahre in Anspruch nimmt. Daher ist aber der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass ungeachtet allfälliger "Personaloffensiven", welche iSe zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung geboten erscheinen könnten, eine Beseitigung des maßgeblichen Fehlbestandes im Zeitraum zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und dem Beginn der begehrten Freistellungsphase nicht zu erwarten war.

 

Unzutreffend ist die Auffassung des Bf, dass unter Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung im gesamten Bereich der Bundesverwaltung kein Sabbatical gewährt werden könnte. Er lässt in diesem Zusammenhang nämlich einerseits außer Acht, dass in bestimmten Ressorts die Zahl der vorhandenen Beamten jene der dort organisatorisch eingerichteten Arbeitsplätze durchaus auch übersteigen kann (wofür im Bereich des Exekutivdienstes im Innenressort freilich keine Anhaltspunkte bestehen), zum anderen übersieht er auch die - außerhalb des Exekutivdienstes viel leichter realisierbare - Möglichkeit, einen geeigneten Bediensteten ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmen.