23.11.2011 Sonstiges

VwGH: ORF-G und Werbung

Entscheidend ist nicht, ob für die Werbung iSd § 13 Abs 1 ORF-G aF (nunmehr: § 14 ORF-G) ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart (oder bezahlt) wurde, sondern ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw eine Gegenleistung zu leisten wäre


Schlagworte: ORF, Werbung, Entgelt
Gesetze:

§ 14 ORF-G, § 13 ORF-G aF

GZ 2011/03/0019, 08.09.2011

 

VwGH: Die "Entgeltlichkeit" einer Werbung ist nach der hg Rsp an Hand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Entscheidend ist daher nicht, ob für die Werbung iSd § 13 Abs 1 ORF-G aF (nunmehr: § 14 ORF-G) ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart (oder bezahlt) wurde, sondern ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw eine Gegenleistung zu leisten wäre. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde. Ausgehend davon kann es nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn eine werbliche Darstellung wie im gegenständlichen Fall - ungeachtet der Frage, ob dafür tatsächlich ein Entgelt geleistet worden ist - von der belangten Behörde als entgeltlich qualifiziert wurde.