29.11.2011 Zivilrecht

OGH: Haftungsbeschränkung (§ 1362 ABGB) des Entschädigungsbürgen (§ 1348 ABGB) – analoge Anwendung des § 1362 ABGB auf Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB)?

Eine analoge Anwendung des § 1362 ABGB, wonach der Hauptbürge von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen kann, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat, auf das zwischen der klagenden Partei als Gläubigerin und dem Drittbeklagten als Bürge und Zahler bestehende Rechtsverhältnis kommt nicht in Betracht, weil insoweit eine für eine Analogie erforderliche Gesetzeslücke nicht vorliegt


Schlagworte: Bürgschaft, Entschädigungsbürge, Haftungsbeschränkung, Bürge und Zahler, Gläubiger, eigenes Verschulden
Gesetze:

§§ 1346 ff ABGB, § 1348 ABGB, § 1362 ABGB, § 1357 ABGB

GZ 10 Ob 91/11x, 08.11.2011


OGH: Eine analoge Anwendung des § 1362 ABGB, wonach der Hauptbürge von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen kann, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat, auf das zwischen der klagenden Partei als Gläubigerin und dem Drittbeklagten als Bürge und Zahler bestehende Rechtsverhältnis kommt nicht in Betracht, weil insoweit eine für eine Analogie erforderliche Gesetzeslücke nicht vorliegt und sich die klagende Partei den „Schaden“ nach den Feststellungen auch nicht durch eigenes Verschulden zugezogen hat.