VwGH: Mündlich verkündeter Bescheid
Die Vorschriften der § 58 ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (somit auch § 60 AVG betreffend die Begründungspflicht) gelten auch für mündlich verkündete Bescheide
§§ 56 ff AVG
GZ 2011/11/0154, 20.10.2011
VwGH: Festzuhalten ist, dass sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der mündlich verkündete angefochtene Bescheid schriftlich ausgefertigt worden wäre.
Da die Vorschriften der § 58 ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (somit auch § 60 AVG betreffend die Begründungspflicht) auch für mündlich verkündete Bescheide gelten und der Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides in einer Verhandlungs- oder Niederschrift zu beurkunden ist, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall allein nach der Niederschrift vom 21. Juni 2011 zu beurteilen.
Dies bedeutet konkret, dass der angefochtene Bescheid nur dann frei von Mängeln wäre, wenn die Niederschrift vom 21. Juni 2011 auch eine nachvollziehbare Begründung dafür enthielte, aus welchen Gründen der Bf zum Wehrdienst geeignet ist. Eine diesbezügliche Begründung enthält die genannte Niederschrift nicht.