OGH: § 364c ABGB – vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot
Der dem Verbotsberechtigten zukommende Schutz besteht nur gegen rechtsgeschäfliche oder gleichzuhaltende Verfügungen des Eigentümers, während ein weitergehendes Vertrauen des Verbotsberechtigten nicht gerechtfertigt ist; das Verbot geht nicht zu Lasten jener Dritten, die sich auf den Eintritt von gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen berufen können
§ 364c ABGB, §§ 472 ff ABGB, §§ 1452 ff ABGB
GZ 3 Ob 127/11i, 12.10.2011
OGH: Der OGH hat schon wiederholt ausgesprochen, dass ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot einen kraft Gesetzes eingetretenen Eigentumserwerb nicht hindert (3 Ob 13/76 [kraft redlicher Bauführung]; 3 Ob 40/94 [erfolgreiche Erbschaftsklage]; 5 Ob 85/00m [grundverkehrsgesetzliche Anordnung einer Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts]; 2 Ob 132/06k [gesetzliche Erbfolge]; 3 Ob 111/57; 1 Ob 131/58 [Ersitzung]; RS0038250 [Notweg]; 3 Ob 245/10s [Eigentumseinverleibung nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung]). Dafür wird argumentiert, rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbote seien nicht dazu berufen, Eigentumsveränderungen hintanzuhalten, die nicht auf dem Willen des Eigentümers beruhen, aber auch damit, sie stünden Eigentumsveränderungen, die nicht auf vertraglicher Grundlage beruhen, sondern ex lege von selbst entstehen, nicht entgegen. § 364c ABGB stelle auf rechtsgeschäftliche Veräußerungen oder gleichzuhaltende Vorgänge ab, wie die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft oder die Eigentumsübertragung im Aufteilungsverfahren.
Dementsprechend hindert ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot auch die Einverleibung einer ersessenen Servitut nicht; dabei wird aus der bloß persönlichen Bindung des mit dem Verbot belasteten Eigentümers abgeleitet, dass er auch nicht berufen ist, Beschränkungen des Eigentumsinhalts, die nicht auf dem Willen des Eigentümers beruhen, sondern aufgrund des Gesetzes von selbst eintreten (wie der außerbücherliche Erwerb von Rechten Dritter an der Liegenschaft durch Ersitzung), zu verhindern.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der dem Verbotsberechtigten zukommende Schutz besteht eben nur gegen rechtsgeschäfliche oder gleichzuhaltende Verfügungen des Eigentümers, während ein weitergehendes Vertrauen des Verbotsberechtigten nicht gerechtfertigt ist. Das Verbot geht nicht zu Lasten jener Dritten, die sich auf den Eintritt von gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen berufen können. Gerade die fehlende Bindungswirkung des Einverleibungstitels gegenüber dem Verbotsberechtigten gibt diesem die Möglichkeit vom eingetragenen Erwerber immer noch die Löschung zu verlangen, wenn die Voraussetzungen dafür in Wahrheit nicht vorliegen.