07.12.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Reformatorische Entscheidung gem § 66 Abs 4 AVG

Ändert die Berufungsbehörde den Spruch eines erstinstanzlichen Bescheids (lediglich) in einem Punkt ab, so muss dies zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheids hervorgeht, dass die Berufungsbehörde im Übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheids in den nicht geänderten Punkten verstanden werden


Schlagworte: Berufung, reformatorische Entscheidung, Abänderung lediglich in einem Punkt, Bestätigung des bekämpften Bescheids
Gesetze:

§ 66 AVG, § 58 Abs 2 AVG

GZ 2009/03/0172, 21.10.2011

 

VwGH: Ändert die Berufungsbehörde den Spruch eines erstinstanzlichen Bescheids (lediglich) in einem Punkt ab, so muss dies nach der Rsp des VwGH zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheids hervorgeht, dass die Berufungsbehörde im Übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheids in den nicht geänderten Punkten verstanden werden.