VwGH: Stellen Verwaltungsstrafen Umweltinformationen nach § 2 UIG dar?
Verhängte Verwaltungsstrafen sind keine Umweltinformation nach § 2 UIG
§ 2 UIG
GZ 2009/04/0205, 28.09.2011
VwGH: Die belangte Behörde verweist zutreffend auf das Urteil des EuGH vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-316/01, Eva Glawischnig gegen Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Nach dieser Rsp ist Art 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt dahin auszulegen, dass die Zahl der (infolge von Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr 1139/98 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 49/2000) verhängten Verwaltungsstrafen sowie die von diesen Strafen betroffenen Produzenten und Produkte keine Informationen über die Umwelt iS dieser Vorschrift sind (vgl zum Begriff "Umweltinformationen" in der Richtlinie 90/313/EWG und 2003/4/EG, jedoch in einem anderen Zusammenhang, das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache C-266/09, Stichting Natuur en Milieu und andere).
Da das UIG (wie sein Umsetzungshinweis in § 19 zeigt) in Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG erlassen wurde, ist diese Rsp des EuGH im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auch im Beschwerdefall maßgeblich.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, dass die von der Bf verlangte Zahl und Art von verhängten Verwaltungsstrafen keine Umweltinformation nach § 2 UIG sind.
Soweit sich die Beschwerde auf die Rsp des EGMR im Urteil vom 19. Februar 1998, Guerra ua/Italien, beruft, hat bereits der VfGH im Beschluss vom 22. Juni 2009, B 2061/08-3, klargestellt, dass dieses Urteil anders als der Beschwerdefall konkrete Umweltinformationen und nicht Strafverfahren gegen ein Unternehmen zum Gegenstand hatte.