13.12.2011 Zivilrecht

OGH: Zubehör-Wohnungseigentum gem § 2 Abs 3 WEG 2002

Zubehörwohnungseigentum kann nur an solchen Teilen der Liegenschaft begründet werden, die (sinnlich wahrnehmbar) deutlich abgegrenzt sind


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Zubehör-Wohnungseigentum, Hausgarten, Grundbuch, deutliche Abgrenzung, Verkehrsauffassung
Gesetze:

§ 2 WEG 2002

GZ 4 Ob 150/11d, 22.11.2011

 

OGH: Es bestehen drei grundsätzliche wohnungseigentumsrechtliche Kategorien: Wohnungseigentums-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft.

 

Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft.

 

Zubehörwohnungseigentum kann nur an solchen Teilen der Liegenschaft begründet werden, die (sinnlich wahrnehmbar) deutlich abgegrenzt sind. Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist.

 

Das Berufungsgericht ist von dieser Rsp nicht abgewichen. Seine Beurteilung im Einzelfall, ein Hausgarten, der im Grundbuch nicht als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt eingetragen ist, sei - anders als ein Balkon oder eine Terrasse - mangels eindeutiger baulicher Verbindung selbst dann kein unselbständiger Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts, wenn er daran unmittelbar angrenze und eingezäunt sei, sondern sei allgemeiner Teil der Liegenschaft, wird im Schrifttum aus Gründen der Rechtssicherheit geteilt.