OGH: WEG – Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft erfolgt im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 28 WEG 2002
§ 28 WEG 2002, § 833 ABGB, § 18 WEG 2002
GZ 4 Ob 150/11d, 22.11.2011
OGH: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft erfolgt im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 28 WEG 2002. In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer bzw Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Die ordnungsgemäße Mehrheitsbildung im Innenverhältnis verleiht - in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - die entsprechende Vertretungsmacht nach außen.