OGH: Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gem § 503 Z 2 ZPO
Geht das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung ab, so liegt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor
§ 502 ZPO, § 503 ZPO, § 488 ZPO
GZ 8 Ob 92/11d, 22.11.2011
OGH: Geht das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung ab, so liegt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung Tatsachenannahmen zugrunde legt, die das Erstgericht nicht oder nicht in dieser Ausprägung getroffen hat oder die vom Berufungsgericht unrichtig wiedergegeben werden.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zwar nicht andere Feststellungen als das Erstgericht getroffen oder relevante Feststellungen nicht übernommen. Allerdings hat es die (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts unrichtig interpretiert. Damit ist das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, was eine Korrektur seiner Entscheidung zur Folge hat.