VwGH: Disziplinarrecht gem §§ 91 ff BDG – Strafbemessung iSd § 93 BDG und Spezialprävention
Die Strafe kann - ungeachtet spezialpräventiver Erwägungen - auch erforderlich sein, um "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken"
§§ 91 ff BDG
GZ 2011/09/0019, 15.09.2011
Mit den Ausführungen, es spreche alles dafür, dass es sich um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt habe, das sich auch in der Zukunft nicht wiederholen werde, wendet sich der Bf gegen die Annahme der Notwendigkeit einer Strafe aus spezialpräventiven Gründen.
VwGH: Damit verkennt er, dass mit der Novelle BGBl I Nr 147/2008 in § 93 BDG die Generalprävention ausdrücklich als gleichrangiges Strafbemessungsziel erwähnt wird: die Strafe kann - ungeachtet spezialpräventiver Erwägungen - auch erforderlich sein, um "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken". Die belangte Behörde hat neben der Berücksichtigung der Schwere der Tat, der Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung eines Kriminalbeamten (wie eine "unmittelbare Nacheile" zur Verhinderung von Straftaten und die Verfolgung von flüchtigen Tatverdächtigen; diesbezüglich ist von den im Rahmen des Dienstbetriebes abstrakt möglichen Situationen auszugehen und nicht, wie der Bf vermeint, vom konkreten Eintritt derartiger Situationen), von Milderungs- und Erschwerungsgründen ua auch generalpräventive Überlegungen für die Notwendigkeit der Verhängung einer Geldbuße angeführt.