14.12.2011 Arbeitsrecht

VwGH: § 14 BEinstG – Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Bei der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs 2 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Einschätzung des Grades der Behinderung
Gesetze:

§ 14 BEinstG, § 2 BEinstG, § 3 BEinstG, KOVG, KOVG RichtsatzV

GZ 2010/11/0136, 20.10.2011

 

VwGH: Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben.

 

Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständigen zu bedienen (§ 14 Abs 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.

 

In einem Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung nach § 14 BEinstG hat die Behörde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen.