20.12.2011 Verfahrensrecht

OGH: Revisionsrekurs – Anfechtung von Konformatbeschlüssen (iZm Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren)

Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen


Schlagworte: Revisionsrekurs, Anfechtung von Konformatbeschlüssen, Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, Zurückweisung
Gesetze:

§ 528 ZPO

GZ 2 Ob 187/11f, 10.11.2011

 

OGH: Gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. In der vorliegenden Rechtssache wurde die Klage nicht zurückgewiesen, sondern in ein anderes gerichtliches Verfahren überwiesen, demnach der Rechtsschutzanspruch nicht verneint. Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist aber nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen.

 

Zwar wird von einem Teil der Rsp die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren der Zurückweisung einer Klage gleichgehalten. Bereits in der Entscheidung 2 Ob 309/03k wurde jedoch nach eingehender Befassung mit der (scheinbar) widersprüchlichen Rsp mehrerer Senate dargelegt, dass sich die Analogie auf jene Fälle beschränke, in denen mit der Überweisung der Rechtssache - etwa in das nacheheliche Aufteilungsverfahren - eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist; andernfalls seien bestätigende Beschlüsse jedenfalls unanfechtbar. Daran ist weiterhin festzuhalten, zumal die Entscheidung des 2. Senats und ihre Begründung in der jüngeren Rsp bislang unwidersprochen blieb.

 

Im vorliegenden Fall ändert sich an der für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen materiellen Rechtslage auch nach der Überweisung in das außerstreitige Verfahren nichts. Vielmehr besteht mangels Verweigerung des Zugangs zu Gericht kein Grund für eine Aushöhlung der klaren Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; wird der Rechtsschutz nicht versagt, so ist es unerheblich, ob ein „spezifisches Prozessrechtsverhältnis beendet“ wurde. Das bedeutet, dass von unanfechtbaren Konformatsentscheidungen auszugehen ist. Der Revisionsrekurs erweist sich daher als absolut unzulässig, weshalb er unabhängig von der Erheblichkeit der den Zulassungsausspruch begründenden Rechtsfrage zurückzuweisen ist.