VwGH: Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gem § 14 BEinstG
Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Bf ist für die belangte Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sachlage maßgebend
§ 14 BEinstG, § 2 BEinstG, § 3 BEinstG, KOVG, KOVG RichtsatzV, § 52 AVG
GZ 2010/11/0018, 30.09.2011
VwGH: Grundsätzlich steht es dem Antragsteller frei, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Bf im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird.
Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Bf ist für die belangte Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sachlage maßgebend.