VwGH: Atemalkoholuntersuchung gem § 5 Abs 2 StVO
Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ; der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu
§ 5 Abs 2 StVO, § 99 StVO, § 1 StVO
GZ 2008/02/0339, 18.11.2011
VwGH: Der Bf bringt zunächst vor, er hätte nicht zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert werden dürfen, weil er sich nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befunden habe. Hiezu genügt es, auf die hg Rsp zu verweisen, wonach einer diesbezüglichen Aufforderung auch auf "Privatgrund" Folge zu leisten ist.
Die Beschwerde führt weiters aus, dass der einschreitende Polizeibeamte mangels konkreten Verdachtes einer Alkoholisierung nicht berechtigt gewesen sei, den Bf zu einem Alkotest aufzufordern. Hinsichtlich der dem Bf zur Last gelegten Übertretung des § 5 Abs 2 StVO kam es zunächst darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht haben konnten, dass der Bf in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Dies war jedoch auf Grund der Wahrnehmung von Alkoholisierungsmerkmalen (gerötete Bindehäute und aufbrausendes, unbeherrschtes Verhalten) im Zeitpunkt der Befragung des Bf der Fall, zumal nach der Rsp des VwGH für den hier maßgeblichen Verdacht einer Alkoholisierung bereits das Vorliegen eines einzigen Alkoholisierungsmerkmales genügt.
Es ist richtig, dass sich der "Verdacht" iSd § 5 Abs 2 StVO auch darauf beziehen muss, dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Der ursprüngliche Anlass des Einschreitens der Beamten war nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides darin gelegen, dass der Bf mit einem Sattelzugfahrzeug von einer näher bezeichneten Bundesstraße in eine Landesstraße einbog, auf der ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeug über 3,5 t bestand, sodass auf Grund des Nachfahrens und der unmittelbar daran anschließenden Anhaltung kein Zweifel bestehen kann, dass der Bf das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.
Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu. Der VwGH hat bereits entschieden, dass das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle. Damit ist aber auch klargestellt, dass eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung unabhängig davon ergehen darf, ob sich ein Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Aufforderung vor Ort befindet, erst ein Polizeifahrzeug mit Alkomat zum Anhalteort beordert werden muss, um die Messung durchzuführen oder diese Messung bei der nächsten Polizeidienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, durchgeführt werden kann.