27.12.2011 Zivilrecht

OGH: Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB

Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist schon dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht


Schlagworte: Inhaltskontrolle, gröbliche Benachteiligung, auffallendes Missverhältnis
Gesetze:

§ 879 ABGB

GZ 7 Ob 154/11i, 30.11.2011

 

OGH: Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist schon dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt.