27.12.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kollektivvertrag gem § 2 ArbVG – Zulässigkeit rückwirkend verschlechternder Kollektivvertragsbestimmungen?

Es fällt in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als „Gesetzgeber“, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen (unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit) wieder abzuändern


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kollektivvertrag, rückwirkend verschlechternde Bestimmungen zulässig
Gesetze:

§§ 2 ff ArbVG

GZ 8 ObA 7/11d, 22.11.2011

 

OGH: Nach stRsp fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als „Gesetzgeber“, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen (unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit) wieder abzuändern. Da selbst das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Gesetzeslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, gilt dies auch für die Regelungen eines Kollektivvertrags.