27.12.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Beweislast vor dem Sozialgericht (hier: Versehrtenrente aufgrund Neurose)

Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast; die Simulationsnähe neurotischer Störungen und die Schwierigkeiten, solche Störungen von Fällen der Simulation und Aggravation klar zu unterscheiden, gebieten es, eine eindeutig abgegrenzte Beweisantwort - vornehmlich von den ärztlichen Sachverständigen - zu verlangen und bei der Beweiswürdigung einen strengen Maßstab anzulegen


Schlagworte: Sozialversicherung, Beweislastregeln, Anscheinsbeweis
Gesetze:

ASVG, §§ 266 ff ZPO

GZ 10 ObS 78/11k, 06.12.2011

 

OGH: Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. Der Fall einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers ist hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil die behaupteten Folgen des Arbeitsunfalls (dissoziative Störung) atypisch sind und somit kein bestimmter Geschehensablauf indiziert ist. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Ursachen als in gleicher Weise möglich erscheinen lässt, reicht für einen Anscheinsbeweis jedenfalls nicht hin. In diesem Zusammenhang ist auch auf die deutsche LuRsp hinzuweisen, wonach die Simulationsnähe neurotischer Störungen und die Schwierigkeiten, solche Störungen von Fällen der Simulation und Aggravation klar zu unterscheiden, es gebieten, eine eindeutig abgegrenzte Beweisantwort - vornehmlich von den ärztlichen Sachverständigen - zu verlangen und bei der Beweiswürdigung einen strengen Maßstab anzulegen. Diese Erwägungen haben im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Regelungen auch hier zu gelten.